Art. 2 Abs. 3 Nr. 17 SN-19515Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden.“
§ 47 Abs. 9 SächsLKrORechtsstellung des Landrats
§ 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 50 Abs. 1 SächsLKrOBeigeordnete
In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer…
§ 17 Abs. 3 SächsKrGebNGSächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
Kommt nach einer Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebliche Einwohnerzahl durch Addition der…
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 28 Buchst. a SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden.“