Art. 6 Nr. 1 SN-18282Gesetz zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
§ 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Wahlrecht Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in…
§ 14 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen…
Art. 2 Satz 2 Nr. 8 Buchst. b SN-2931Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
§ 27 Abs. 1 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Absatz 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist.