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Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Landrat in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 49 Absatz 3 Satz 2) berät.
Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.
Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats…
Die Verhandlungen des Beirats sind nicht öffentlich. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im Übrigen…
Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Dem Beirat gehören drei Abgeordnete des Landtags, der Sächsische Ausländerbeauftragte, drei Vertreter der…
§ 33 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung…
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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