§ 63 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen,…
§ 8 Abs. 1 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten…
§ 5 Abs. 1 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten sowie der davon in der Kernverwaltung…
§ 5 Abs. 1 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten…
§ 75 Abs. 2 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Der Haushaltsplan enthält den Stellenplan für die Bediensteten der Gemeinde nach § 63.