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Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Lehrgangsprüfung. Sie gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die Nichtöffentlichkeit nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der praktischen Lehrgangsprüfung als Personal oder Kundschaft des kontrollierten Betriebs anwesend sind.
Die Lehrgangsprüfung erstreckt sich auf die nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Prüfung. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem…
Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,…
Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob der Prüfling über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die…
die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung…
Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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