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Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen Lehrgangsprüfung werden vom jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschuss gefasst. Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse gleichgestellt.
Für das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
das Ergebnis der schriftlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent,
das Ergebnis der praktischen Lehrgangsprüfung mit 40 Prozent und
das Ergebnis der mündlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent.
Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
Die Lehrgangsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und im Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist. Wird eine der 3 Prüfungsleistungen in der praktischen Lehrgangsprüfung nach § 24 Absatz 1 mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist die Lehrgangsprüfung insgesamt nicht bestanden.
Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis…
Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und des schriftlichen Prüfungsteils sowie…
Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen…
das Prüfungsergebnis und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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