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Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln angefertigt werden. Nicht erlaubte Hilfsmittel in diesem Sinne sind beispielsweise Mobiltelefone oder andere elektronische Kommunikationsmittel. Dem Besitz im Prüfungsraum ist das Bereithalten im räumlichen Umfeld, zum Beispiel in den Fluren, Treppenhäusern und Toilettenräumen, gleichgestellt.
Die Prüfungsaufgabe ist, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.
Die Prüfungsaufgabe ist schriftlich oder elektronisch nach Festlegung des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. Weder von der Prüfungsaufgabe noch von der angefertigten Prüfungsarbeit dürfen während der schriftlichen Lehrgangsprüfung Kopien angefertigt werden. Wird die Prüfungsaufgabe schriftlich bearbeitet, hat der Prüfling auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.
Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist den Prüflingen die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsarbeit abzufordern.
Die durch den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ausgewählten Prüfungsaufgaben sind nach ihrer Vervielfältigung in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die…
Über den Verlauf der Prüfung fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach Anlage 6 an. Sie trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung…
Schriftliche Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die…
Der Aufsicht führende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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