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In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen…
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu…
In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen mit mindestens…
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Bereichen zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen…
Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.