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Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden und er spätestens innerhalb von zwei Jahren an der Wiederholungsprüfung teilnimmt.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 10 gilt entsprechend. Abschnitt VI Zwischenprüfung