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Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen Verfahrensbeteiligten betrifft, bei dem es beschäftigt ist. In diesem Fall wirkt für das betroffene Mitglied dessen Stellvertretung mit.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die…
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie die jeweils stellvertretenden Mitglieder und die…
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre…
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben im Falle der Verhinderung die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu…
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.