Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen entsprechend.
Die nach § 20 zuständige Behörde kann an der Sitzung teilnehmen.