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Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht. In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt die Bewerberin oder der Bewerber zugeordnet wird.
Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat.
Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss.
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber“.
Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für…
Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.
Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss…
Nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Ausgleichsmaßnahme stellt die zuständige Behörde durch Anerkennungsbescheid die Laufbahnbefähigung fest. Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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