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Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen. Die Mitteilung soll den Hinweis enthalten, dass der Lauf der Frist für die Entscheidung über den Antrag erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Entscheidung enthält
die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,
den Hinweis, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit keinen Anspruch auf Einstellung begründet,
im Falle der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen die Mitteilung,
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die für die Laufbahn zu fordernde Qualifikation sowie die erworbene Qualifikation entspricht und
weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden (§ 6 Absatz 2 Satz 1), ausgeglichen werden können,
konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie die Dauer und die wesentlichen Inhalte im Falle eines Anpassungslehrgangs,
die Angabe der zuständigen Behörde nach § 3, bei der die Eignungsprüfung abzulegen und der Anpassungslehrgang zu absolvieren ist,
die Angabe der Frist, innerhalb der die Ausgleichsmaßnahme zu erbringen ist und
gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des bestehenden Wahlrechts hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme.
Nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Ausgleichsmaßnahme stellt die zuständige Behörde durch Anerkennungsbescheid die Laufbahnbefähigung fest. Absatz 3 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt sind,
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der festgesetzten Frist unterzogen hat oder
die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet erscheint.