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Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern,
der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,
der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, für Regionalentwicklung und des Innern, soweit Ämter dieser Fachrichtung regelmäßig auch in deren Geschäftsbereich übertragen werden,
der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.
Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.
Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen…
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu…
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium erlässt oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien erlassen, soweit gesetzlich nichts…
„(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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