Art. 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SN-21092Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese…
Art. 1 Abs. 1 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
Tritt ein Beamter aufgrund des § 36a Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 36a Abs. 2 oder 3 von…
§ 34 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den höheren Dienst übernommen werden, wenn sie…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. b SN-10853Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und anderer Verordnungen
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der…
§ 26 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den gehobenen Dienst übernommen werden, wenn sie…