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Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten
im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Dienstbezüge erhält,
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit
als parlamentarischer Berater, parlamentarische Beraterin, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Assistentin, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
in der Entwicklungshilfe.
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2a ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig.
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Nachteilsausgleich“.
ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2a während der Probezeit und vor…
Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend,…
Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.