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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten einen Nachteilsausgleich, wenn sie
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 die folgende Angabe eingefügt: „§ 102a Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 2 Buchstabe e wird das Wort „und“ angefügt.
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 4 wird aufgehoben.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 1 wird das Wort „oder“ angefügt.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „wird“ das Komma und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 59 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 5 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht.“
In § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „525 Euro“ durch die Wörter „eines Betrages aus einem Zwölftel der 14fachen nach § 8 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekanntgegebenen Geringfügigkeitsgrenze; für die Berechnung des vorgenannten Betrages gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend“ ersetzt.
In § 73 Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bezug von Altersgeld“ ein Komma und die Wörter „Nachteilsausgleich nach § 102a“ eingefügt.
In § 90 Absatz 3 Nummer 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
In § 101 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
„§ 102a Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
vor dem 1. April 2014 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen worden sind,
im unmittelbaren Anschluss eine im Inland üblicherweise im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei der Europäischen Union aufgenommen haben,
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine altersgeldfähige Dienstzeit nach den §§ 7 bis 9 von mindestens fünf Jahren erreicht haben und
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind.
Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend, soweit in diesem Paragrafen nichts anderes geregelt ist.
Die Höhe der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach § 96 Absatz 2 zu ermitteln. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen.
Für die Ermittlung der Höhe des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich Zeiten nach den §§ 7 und 8 berücksichtigt. § 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden nur Zeiten bis zum Tag der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen.
Der Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Altersgeldanspruch nach den Altersgeldvorschriften unter Berücksichtigung des Absatzes 3 und der Rentenzahlung, die durch die Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeiten begründet wurde.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt eine durch die Nachversicherung begründete Rente gezahlt, entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Nachteilsausgleichsanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gestellt. Bei späterer Antragstellung wird der Nachteilsausgleich ab dem Antragsmonat gewährt. § 95 findet keine Anwendung.
Für ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
Die Hinterbliebenen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 genannten Personen erhalten auf Antrag einen Hinterbliebenennachteilsausgleich. Für diesen gelten die Absätze 1 bis 7 sowie die Vorschriften für das Hinterbliebenengeld entsprechend.
Für den Nachteilsausgleichsanspruch und den Hinterbliebenennachteilsausgleichsanspruch gilt § 101 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.