Art. 1 Abs. 1 SN-10933Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten…
Art. 1 Abs. 1 SN-10853Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und anderer Verordnungen
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in…
Art. 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 17 Buchst. a SN-21092Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes.“
§ 7 Abs. 1 LVO NRWVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im…
§ 7 Abs. 1 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden (§ 11 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes). 2Ob ein Amt regelmäßig…