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Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht sowie einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts oder des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.
Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer…
Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen…
Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der…
sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung…
Für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.