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Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren ihre Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen übertreffen und
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung eine theoretische Ausbildung von in der Regel fünf Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 19 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden.
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr“.
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufgestiegen sind, können zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden.…
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 19…
Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen…
Abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die während eines berufsmäßigen Wehrdienstes bei einem anderen Dienstherrn eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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