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In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertroffen haben,
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,
sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und
sie an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 4 zulassen. Für Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 30 Satz 2 entsprechend.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
Die Beamtinnen und Beamten werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt.
Die Beamtinnen und Beamten können für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Justiz schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz“.
Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt…
in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst,
in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte
Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine dem Amt entsprechende Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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