§ 5 Abs. 2 Nr. 4 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
der Nachweis der uneingeschränkten gesundheitlichen und körperlichen Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nach amtsärztlichem Zeugnis, das bei…
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr verfügt,
§ 8 Abs. 2 VOFF NRWVerordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen
Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 StufAVO-Feu NRWVerordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes
nach amtsärztlichem Gutachten sowohl für die handwerkliche Kompaktausbildung als auch absehbar für die spätere Verwendung im Feuerwehr- und Rettungsdienst…
§ 5 Abs. 3 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, das nicht älter als…