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In die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz darf nur aufgenommen werden, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gesundheitlich entspricht und
nicht vorbestraft im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist.
Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 und des Führungszeugnisses nach Satz 2 sind von der Gemeinde zu tragen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Einsatzabteilung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1…
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach § 8 für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sein und
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz…
§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.