Art. 1 Abs. 3 Nr. 40 SN-10853Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und anderer Verordnungen
§ 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Übergangsregelung Für Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 32 SN-10933Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen
Nach der Überschrift zum Abschnitt 7 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009 Für Beamte des…
§ 30 SächsLVOAufstieg in der Fachrichtung Justiz
Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der…
Art. 1 Satz 6 Nr. 12 SN-18815Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung
„Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der…
§ 2 Abs. 4 BeamtVÜVVerordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet…