Art. 1 Abs. 3 Satz 5 Nr. 35 SN-21092Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
„(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamtinnen und Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen…
§ 24 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von…
§ 23 Abs. 3 SächsLVOFührungskräftefortbildung
Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. Sie entscheidet auch über die Anerkennung und…
§ 20 Abs. 2 SPolLVOVerordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Beamtinnen und Beamte von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 4 befreien, wenn sie in langjähriger Tätigkeit…
§ 4 Abs. 2 FuttMKontrVVerordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure
Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen…