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§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), das durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben. Darüber hinaus findet § 16 SächsBQFG entsprechende Anwendung.“
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