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Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst besitzen und die Staatsprüfung im Markscheidefach bestanden haben.
Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.
Für Anerkennungen nach Absatz 2 findet Teil 2 Abschnitt 2 und 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Für Anerkennungen nach Absatz 2 gilt ferner § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine…
Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz…
Eine bestätigte Zulassung nach § 7 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), in der bis zum 27. Dezember 2009…
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl.…
Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.