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Wurde die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet wurden, richtet sich das weitere Verfahren nach § 13b Absatz 3 bis 5 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Dies gilt für Fälle nach § 2 Absatz 1 entsprechend. Zuständige Behörde für die Unterrichtung aller anderen Bundesländer und aller anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI ist das Sächsische Oberbergamt, soweit die Unterrichtung nicht unmittelbar durch ein Gericht erfolgt. Das Sächsische Oberbergamt ist auch zuständige Stelle für die Entgegennahme von Warnungen aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das…
Die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme…
Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich…
Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach…
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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