§ 2 Abs. 1 MeldDÜVVerordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) Vom 30. Oktober 2015
Regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen grundsätzlich in automatisierter Form durch elektronische Übertragung von Daten oder durch…
§ 7 Abs. 3 SächsKRegGSächsisches Krebsregistergesetz
Die Meldung hat durch strukturierte elektronische Datenübermittlung zu erfolgen. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden…
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsMeldVORegelungsgegenstand und Zuständigkeiten
die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes an Behörden des Freistaates Sachsen sowie
§ 6 Abs. 1 AuslAdMVVerordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden und dem von der Bundeszentralstelle festgelegten Muster entsprechen. Dabei sind dem…
§ 7 Nr. 4 BMGAG SLSaarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes Vom 13. Oktober 2015[1]
für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das…