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Plausibilitätsprüfungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sind jährlich durchzuführen. Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im SMR nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 6 des Bundesmeldegesetzes. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an die SAKD zur Berichtigung des SMR zu übermitteln.
Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines…
durch eine Plausibilitätsprüfung der im KKM gespeicherten Daten konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen…
„(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder…
Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 5, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten der…
Das Register nimmt bei jeder Datenmeldung eine formale und inhaltliche Plausibilisierung der gemeldeten Daten vor. Die Datenplausibilisierung umfasst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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