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Hat ein Mitglied der Staatsregierung ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 13 oder § 19 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Absatz 3 Sätze 2 und 3 als Altersgeld.
1Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört…
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2, wobei mindestens eine anrechenbare…
Ein Mitglied des Landtages, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden…
Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre…
1Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält nach Ablauf der Zeit, für die Amtsbezüge gewährt werden, Ruhegehalt, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.