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Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf ihrem oder seinem Grundstück das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufstellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers transportiert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar für die Dauer der nach Absatz 1 durchzuführenden Arbeiten Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers lagert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen. Nach Abschluss der Arbeiten hat die Nachbarin oder der Nachbar den Aushub unverzüglich zu entfernen.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Verlegung,…
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder…
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem…
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass ihr Grundstück zwecks Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs-…
1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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