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Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar an der Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes nachträglich eine Wärmedämmung anbringt, die auf das Grundstück übergreift, soweit und solange
dies die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und
die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.
Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile. Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück um mehr als 0,25 Meter überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht angebracht werden kann.
Die Duldungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht berufen, oder
die Anbringung einer Wärmedämmung mit entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann von der Nachbarin oder dem Nachbarn verlangen, dass der Überbau in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird.
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für…
1Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn 2Eine nur geringfügige…
Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die…
Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,…
1Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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