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Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen befestigt, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat ferner zu dulden, dass
die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen vom eigenen Grundstück aus unterhalten oder gereinigt werden oder
die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf dem eigenen Grundstück angebracht werden,
wenn diese Maßnahmen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen…
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des…
Die Entschädigung kann nicht verlangt werden, soweit Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird. VI. Abschnitt Höherführen von Schornsteinen,…
1Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind.…
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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