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§ 6 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
schriftstellerische und diesen vergleichbare Tätigkeiten bei anderen Medien,
künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen,
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung – GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110), in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren zu zahlen sind oder
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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