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Beantragt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ihre oder seine Entlassung aus dem Amt, ist diese für den Zeitpunkt auszusprechen, an dem alle Geschäftsvorgänge nach § 14 abgeschlossen sind. Offene Geschäftsvorgänge können durch Übertragung auf andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure abgeschlossen werden, wenn diese sowie der Antragsteller der Katastervermessung und Abmarkung der Übertragung zustimmen.
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