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Die Bestellung und die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 2 erlöschen § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[16] bleiben unberührt.
durch Tod,
durch Verzicht (Absatz 2),
durch Rücknahme (Absatz 3),
durch Widerruf (Absatz 4) oder
wenn die Versagungsgründe nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 nach der Bestellung eintreten.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können jederzeit auf ihre Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Anträge zu sorgen. Neue Anträge dürfen nicht mehr angenommen werden. Der Verzicht wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Abwicklung als vollzogen feststellt.
Die Bestellung ist von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zurückzunehmen, wenn
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht vorgelegen haben oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 eine Bestellung ausgeschlossen hätte und auch im Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht gegeben sind oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 vorliegt.
Die Bestellung kann von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde widerrufen werden, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 eintritt, der nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 4 zum Erlöschen der Bestellung führt,
sich aus Tatsachen ergibt, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt; bei mangelnden beruflichen Leistungen kann die Bestellung erst dann aufgehoben werden, wenn die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich oder elektronisch hingewiesen hat,
keine Berufshaftpflichtversicherung (§ 26 Abs. 5) besteht,
sich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur grober Verstöße gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz schuldig gemacht hat.
Das Erlöschen der Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gleichzeitig werden die Urkunde und der Ausweis nach § 23 im Amtsblatt des Saarlandes für ungültig erklärt. Urkunde, Ausweis, Landessiegel und Landeswappen sind einzuziehen.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf ihre Bestellung verzichten, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „in Ruhe“ oder „i.R.“ führen. Für das Erlöschen der Befugnis nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.