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Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,
im Falle seines Todes oder
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 gibt die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, erforderlichenfalls auch öffentlich, bekannt.
Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf seine Bestellung verzichten, so hat er dies bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach diesem Antrag darf er keine Anträge für Amtshandlungen mehr annehmen und soll begonnene Amtshandlungen ordnungsgemäß abschließen. Zusammen mit seinem Verzichtsantrag berichtet er der Aufsichtsbehörde über den Bearbeitungsstand dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem Verzichtsantrag zu, wenn alle Amtshandlungen durch ihn ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Sie soll dem Verzichtsantrag nur dann auch vor dem Abschluss der Amtshandlungen zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7 zweckmäßig oder der Abschluss der Amtshandlungen mit Einverständnis der Antragsteller anderweitig in einer dem Zweck der Amtshandlung angemessenen Weise sichergestellt ist.
Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird,
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wiederholt gegen § 2 Absatz 2 verstößt und deswegen eine öffentliche Bestellung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Ist im Falle des § 9 Absatz 7 die Bestellung bereits erloschen, verpflichtet die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, die erforderlichen Arbeiten zur Behebung der Mängel gegen eine Aufwandserstattung auszuführen. Sie soll diese Kosten gegenüber dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geltend machen.
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Erlaubnis erteilen, sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe“ zu nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer anderen Berufsausübung zu verwenden. Sie kann mit seinem Einverständnis bis zu einem Jahr nach Erlöschen der Bestellung in der Kooperation nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder in seiner, an einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übergebenen Geschäftsstelle mit aufgeführt werden. Entspricht das Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Ruhe nicht den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 Satz 1, kann die Aufsichtsbehörde die Verwendung dieser Berufsbezeichnung untersagen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verwendung und den sicheren Verbleib der die Berufsausübung betreffenden analogen Unterlagen und digitalen Daten und kann die hierfür erforderlichen Anordnungen treffen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Bestellung erlischt durch
Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.
Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt, wenn Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7…
sich aus Tatsachen ergibt, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung…
Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3, nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter von…
Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.