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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die im Freistaat Sachsen bestellt worden sind, dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam Fachkräfte beschäftigen. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können zur Erledigung eines Antrages eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft bilden. Diese ist in Abhängigkeit vom Projekt zeitlich befristet und kann nur zwischen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren gebildet werden. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist der Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beizufügen. Bei Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Satz 1 entsprechend.
Bei Änderung des Vertrages über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Absatz 3 entsprechend.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, vertreten sich gegenseitig. § 12 gilt entsprechend.
Eine Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in einen ihrer Amtsbezirke verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. Der…
Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.
Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die…
Eine Bürogemeinschaft nach § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW richtet eine gemeinsame Geschäftsstelle mit gemeinsamem Personal ein. Die Eigenständigkeit eines jeden…
§ 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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