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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Lehramtsanwärtern und Studienreferendaren kann ein Zuschlag in Höhe von 390 Euro monatlich gewährt werden, wenn auf Grund des prognostizierten Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften ein Mangel an Bewerbern für den Schuldienst besteht. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Ausbildungsverhältnisses“ ein Zeilenumbruch und die Angabe „(SächsÖrAusbVVO)“ eingefügt.
In § 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „(SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077)“ durch die Wörter „vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechend Anwendung.“
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „(SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist“ ersetzt.
Satz 2 wird aufgehoben.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5 Zuschlag bei Bewerbermangel im Schuldienst
Scheidet der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Zuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.“
Der bisherige § 5 wird § 6.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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