§ 62 Abs. 1 Nr. 3 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
das Datum enthalten, unter dem sie erlassen sind,
Art. 1 Abs. 3 SN-12104Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig,…
§ 66 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden.…
Art. 1 Abs. 1 SN-3679Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 291) wird wie folgt geändert: Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden…
§ 7 Abs. 4 SächsPBGBesondere sachliche Zuständigkeit
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.