§ 66 SPolG
Geltungsdauer
1Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden. 3Polizeiverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zwanzig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.