§ 62 SPolG
Formerfordernisse
(1)
Polizeiverordnungen müssen
1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
2.
in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
3.
das Datum enthalten, unter dem sie erlassen sind,
4.
die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
5.
die erlassende Behörde bezeichnen,
6.
den örtlichen Geltungsbereich festlegen.
(2)
1Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.