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Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Eine Gruppe erhält bei einer Anzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger
von weniger als 51 mindestens eine oder einen,
von 51 bis 200 mindestens zwei,
von 201 bis 600 mindestens drei,
von 601 bis 1 000 mindestens vier,
von 1 001 bis 3 000 mindestens fünf,
von mehr als 3 000 mindestens sechs
Vertreterinnen und Vertreter.
Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der…
5 bis 20 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, wenn beide Gruppen vertreten sind, im Übrigen aus einer Person,
der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,
Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 1 Vertreterin oder Vertreter, bei 51 bis 200 wahlberechtigten…
In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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