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Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretungen bestehen, können an der Personalversammlung teilnehmen.
Die Dienststellenleitung kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.
Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der…
Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle…
Die Dienststelle, Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine beauftragte Person der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle…
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr oder sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen sie oder…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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