§ 44 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.
§ 63 Abs. 2 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrats und die Rechtsstellung der Mitglieder gilt § 60 entsprechend.…
§ 87 Abs. 4 SächsPersVGBeteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 73 bis 83, 84 Absatz 1 bis 5, §§ 85 und 86 entsprechend.
§ 41 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.
§ 53 NRW-27385Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats sowie für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gelten § 50 Abs. 2 bis 5 und § 51…