§ 44 SächsPersVWVOAnzuwendende Vorschriften
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.
§ 34 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend, soweit sich aus den §§ 35 bis 43 nichts anderes ergibt.
§ 42 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.
§ 31 SächsPersVWVOAnzuwendende Vorschriften
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 45 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.