§ 41 SächsPersVWVOAnzuwendende Vorschriften
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.
§ 45 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.
§ 31 SächsPersVWVOAnzuwendende Vorschriften
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 55 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend. § 32…
§ 45 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des…