§ 30 Abs. 2 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils…
§ 29 Abs. 2 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie…
§ 30 Abs. 4 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 5 Abs. 4 SächsPersVWVOErmittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder,<br>Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
§ 26 Abs. 3 SächsPersVWVOErmittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen<br>und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Absatz 2 Satz 1) zu verteilen.