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Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.
Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welche Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.
Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.
bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vorschlagslisten
Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur…
Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-…
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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